in der von der Gründungsversammlung am 7. September 1990 beschlossenen Form:
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Neurologisch-psychiatrische Gesellschaft Krefeld e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
§2 Zweck des Vereins
- Förderung der Fort- und Weiterbildung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet.
- Förderung der Kooperation zwischen Klinik und Praxis sowie aller nervenärztlichen Institutionen untereinander bei der Versorgung psychisch und neurologisch Kranker.
- Mitwirkung bei Planungen von Institutionen, die sich mit der Behandlung und Betreuung psychisch kranker Menschen beschäftigen
- Stellungnahme zu psychiatrisch-neurologischen Fragestellungen.
- Standespolitische Interessenvertretung.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in Durchsetzung der im §2 enthaltenen Aufgaben und Ziele ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder sind an etwaigen Gewinnen nicht beteiligt und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jeder neurologisch, psychiatrisch und psychotherapeutisch tätige Arzt werden. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die, ohne aktives Mitglied zu sein, die Tätigkeit des Vereins vor allem durch Zuwendung zu fördern bereit sind. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Zwecke des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und auf Empfehlung durch zwei ordentliche Mitglieder erworben. – Über die Aufnahme in den Verein beschließt die Mitgliederversammlung. – Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes aus einem wichtigen Grund. Der Ausschluß kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt. Der Ausschluß wird vom Vorstand ausgesprochen. Im Falle einer Berufung des Auszuschließenden ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. -Die Austrittserklärung kann nur für den Schluß des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Über die Wahl, die in Einzelwahlgängen und auf Antrag geheim erfolgt, entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
§7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Gesellschaft durch den Vorsitzenden als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft insbesondere gegenüber Behörden und anderen wissenschaftlichen Vereinigungen.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.
- Dem Vorstand obliegt die Gestaltung der wissenschaftlichen Veranstaltungen. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft.
- Der Vorstand hat mit Billigung durch die Mitgliederversammlung das Recht zur Erteilung von Ehrenmitgliedschaften.
- Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie wird ferner einberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder dies unter Angaben der Gründe schriftlich verlangen.
- Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich durch persönliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, über Beitragshöhe sowie über Satzungsänderungen, außerdem über die Auflösung bzw. Vereinigung der Gesellschaft mit anderen Gesellschaften ähnlichen Charakters.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Ist die Hälfte der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend, wird erneut schriftlich unter Angaben der Tagesordnung eingeladen. Dann ist die Versammlung in jedem Fall beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse der Verhandlung und verschickt das Protokoll an alle Mitglieder. Das Protokoll ist angenommen, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einwände erhoben werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§9 Vereinsvermögen
- Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Einnahmen durch Mitgliederbeiträge und solchen durch Zuwendungen Dritter.
- Das Vermögen wird vom Schatzmeister gem. Vorstandsbeschluß verzinslich angelegt.
- Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag.
- Die Entlastung des Schatzmeisters geschieht nach Ablauf der sich über 2 Geschäftsjahre erstreckenden Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung, nachdem seine Rechnungslegung durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfungskommission geprüft, hierüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet und die Erteilung der Entlastung empfohlen hat.
§10 Satzungsänderungen
Über die Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Wortlaut einer beabsichtigten Satzungsänderung muß den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden sein.
§11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der neurologisch-psychiatrischen Gesellschaft Krefeld kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedern die Auflösung des Vereins wünscht, ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern kann die Auflösung beschlossen werden.
- Sind 2/3 der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend, wird erneut schriftlich unter Angaben der Tagesordnung eingeladen. Dann ist die Versammlung mit 2/3 der Anwesenden zur Vereinsauflösung beschlußfähig.
- Nach dem Auflösungsbeschluß hat die beschließende Mitgliederversammlung zugleich Beschluß über die Verwendung des Vermögens des Vereins zu fassen.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über die Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§13 Vereinsregister
Die Gesellschaft wird in das Vereinsregister eingetragen.
(Unterschriften)
Eintragungsbestätigung
Der in vorstehender Satzungen genannte Verein ist am 7. Februar 1991 in das Vereinsregister – VR 2454 – Registergericht Krefeld – eingetragen worden.
Krefeld, den 07.02.1991
(Unterschrift, Siegel))
(Reinartz) Justizangestellte
als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts